Franz Hofner: Tractatus Avaccionati Coronensis
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Franz Hofner
Tractatus Avaccionati Coronensis
1 Der Schutz der Bevölkerung ist die primäre Aufgabe der
staatlichen Ordnung.
1.1 Es
gibt die Wahlfreiheit, sich schützen zu lassen, oder darauf zu verzichten.
1.2 Schutzbedürfnis
besteht gegen Risiken.
2 Risiken beinhalten Gefahren.
2.1 Von Ungeimpften gehen Gefahren aus.
2.1.1 Geimpfte sind durch die Impfung weitgehend, aber nicht
vollständig geschützt.
2.2 Geimpfte haben durch die Impfung gezeigt, dass sie die
Gefahren nicht tragen möchten.
2.3 Ungeimpfte haben sich entschieden, die Gefahren zu
tragen.
2.3.1 Ungeimpfte haben sich entschieden, für andere Gefahr
zu sein.
2.3.1.1 Ungeimpfte haben sich mit dem von ihnen geteilten Willen
verbunden, als Ungeimpfte in der Gesellschaft zu existieren. Sie bilden eine
Gefahrtragende Gruppe.
2.3.1.1.1 Begehen Ungeimpfte Straftaten, speziell solche
gegen die sie betreffende Regelungen, so können diese als bandenmäßige
Straftaten eingestuft werden.
3 Das Gemeinwesen hat sich so zu organisieren, dass die
Gefahren durch Ungeimpfte minimiert werden.
3.1 Insbesondere die organisierenden Instanzen des
Gemeinwesens müssen von Gefahren frei gehalten werden.
3.1.1 Parlamentarische Versammlungen dürfen keinen Gefahren
ausgesetzt werden.
3.1.1.1 Desgleichen gilt für Länderparlamente und kommunale
Beschlussgremien.
3.1.1.2 Ungeimpfte dürfen kein passives Wahlrecht ausüben.
3.1.2 Die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Ordnung darf keinen
vermeidbaren Gefahren ausgesetzt werden:
3.1.2.1 Ungeimpfte dürfen keine öffentlichen Ämter bekleiden.
3.1.2.2 Ungeimpfte dürfen keine Funktionen ausführen, die
für die Aufrechterhaltung der Ordnung nötig sind.
3.1.2.2.1 Ungeimpfte dürfen keine Funktionen in der
öffentlichen Verwaltung ausüben. 3.1.2.2.2 Ungeimpfte dürfen keine
medizinischen oder therapeutischen Tätigkeiten ausüben.
3.1.2.2.3 Ungeimpfte dürfen keine Tätigkeiten an privaten
Organisationen einnehmen, die für die Aufrechterhaltung der Ordnung nötig sind.
Dazu gehören Feuerwehren, Technisches Hilfswerk, Einrichtung der
Verkehrsbetriebe und der Versorger.
3.1.2.2.4 Ausnahmen sind private Organisationen Ungeimpfter,
die sich als Dienstleister erkennbar nur an andere Ungeimpfte richten.
3.2 Das Gemeinwesen muss in die Lage versetzt werden,
Gefahren zu erkennen
3.2.1 Es kann Geimpften nicht zugemutet werden, ständig auf
der Hut vor Ungeimpften sein zu müssen.
3.2.1.1 Es ist unverzichtbar, dass Ungeimpfte im
öffentlichen Raum als Gefahrenträger sichtbar gekennzeichnet sein müssen.
3.2.1.2 Das Tragen einer Maske ist für vielfältige
Konstellationen sinnvoll, das kann etwa bei einfachem Schnupfen angezeigt sein.
Die Maske allein ist deshalb als sichtbares Kennzeichen für fehlende Impfung nicht
geeignet.
3.2.1.3 Die Kennzeichnung muss am Körper getragen werden und
sowohl von vorne als auch von hinten deutlich, auch unter schlechten
Sichtverhältnissen erkennbar sein.
3.2.1.4 Verstöße gegen die Kennzeichnungspflicht
unterwandern den Grundgedanken des Schutzes der Geimpften und zerstören die
Verlässlichkeit, als Geimpfter ein normales Leben führen zu können. Verstöße
müssen daher mit aller Härte bis zu Leibstrafen geahndet werden.
3.2.2 Einrichtung, in denen Ungeimpften begegnet werden
kann, (z.B. Ladengeschäfte, in denen Ungeimpfte tätig sind), haben auf diese
Gefahr von außen sichtbar hinzuweisen.
3.3 Zur Minimierung der Risiken wird ein Bundesweites elektronisches
Register der ungeimpften Personen geführt.
3.4 Verordnungen gegen Ungeimpfte werden durch die
Verwendung der Schlüsselworte „notwendig“, „angemessen“ und „aktuelle
wissenschaftliche Erkenntnis“ als gerichtsfest gekennzeichnet.
4 Die Einrichtungen Ungeimpfter müssen von den Einrichtungen
Geimpfter getrennt sein.
4.1 Es ist dafür zu sorgen, dass Ungeimpfte eigene
Strukturen für ihre medizinische Versorgung in Selbstverwaltung aufbauen.
4.2 Staatliche Vollzugsmaßnahmen bei Rechtsverstößen müssen
vom normalen Strafvollzug getrennt werden.
4.2.1 Die Kontakte dieser Sondergefängnisse mit der Außenwelt
sind zu minimieren.
4.2.1.1 Es bietet sich an, dass ungeimpfte Gefangene in
weitgehender Selbstverwaltung die obrigkeitlichen Aufgaben des Vollzugs
wahrnehmen.
4.3 Es muss die Möglichkeit geben, öffentliche
Veranstaltungen ohne die Gefahren durchzuführen, die von Ungeimpften ausgehen.
4.3.1 Einrichtungen wie Theater, Opern, Konzertsäle sollen
Ungeimpften den Zutritt zu ihren Veranstaltungen untersagen.
4.3.1.1 Ist dieses Verbot nicht erfolgt, so muss darauf in
einer Weise hingewiesen werden, die auch für den unaufmerksamen Betrachter
deutlich und unübersehbar ist.
4.3.2 Bei Veranstaltungen des öffentlichen Lebens wie
Stadtfesten, Umzügen, Festivals muss für Geimpfte die Sicherheit geschaffen
werden, dass sie nicht mit Ungeimpften in Kontakt kommen.
4.3.2.1 Im Regelfall wird ein Teilnahmeverbot für Ungeimpfte
auszusprechen sein.
4.3.3 Die Teilnahme Ungeimpfter an Demonstrationen ist
unzulässig. Ausnahmen sind speziell von und für Ungeimpfte durchgeführte
Demonstrationen, diese dürfen aber zur Gefahrenabwehr nicht in von Geimpften
frequentierten Gegenden stattfinden.
4.4 Die Freiheit der Religionsausübung Geimpfter muss
sichergestellt werden.
4.4.1 Die Kirchen haben sicherzustellen, dass ein Geimpfter
ohne eigene Prüfung die Religionsausübung frei von Kontakt mit Ungeimpften
durchführen kann.
4.4.2 Für Nichtgeimpfte können eigene und sichtbar
gekennzeichnete Möglichkeiten geschaffen werden.
4.5 Die Teilnahme Ungeimpfter am öffentlichen Nahverkehr und
dem Fernverkehr ist untersagt.
5. Ungeimpfte müssen die Folgen ihrer Existenzweise selbst
neutralisieren.
5.1 Es darf nicht sein, dass Geimpfte Aufwände tragen, die Ungeimpfte
verursachen.
5.1.1 Ungeimpfte müssen für sämtliche Schäden, die sie
verursachen, mit ihrem Vermögen aufkommen.
5.1.1.1 Durch die Existenz Ungeimpfter entsteht für die
öffentliche Hand eine Vielzahl von Aufwänden für Kontrollen und Regelungen. Es
wäre eine nicht begründbare Einschränkung der Rechte Geimpfter, wenn sie dafür
mit Steuergeldern aufkommen müssten.
5.1.1.2 Die Kosten der Zusatzeinrichtung sind durch separate
Besteuerung Ungeimpfter auf die Verursacher zu legen.
5.1.2 Ungeimpfte sind für Geimpfte ein Stein des Anstoßes.
5.1.2.1 Der Staat schützt gekennzeichnete Ungeimpfte vor
Übergriffen Geimpfter
5.1.2.2 Die Zusatzkosten für den erhöhten Bedarf an
Sicherheitskräften ist auf die Ungeimpften durch Sonderabgaben umzulegen.
6 Ungeimpfte stellen eine nicht begründbare Herausforderung
etablierten Wissens dar
6.1 Die Verbreitung von Meinungen außerhalb des Kanons
wissenschaftlich festgestellten Wissens muss unterbunden werden.
6.1.1 Ungeimpfte stehen wesenhaft außerhalb des
wissenschaftlich festgestellten Wissens.
6.1.2 Ungeimpfte dürfen deshalb nicht an der Entstehung
wissenschaftlicher Feststellungen beteiligt sein.
6.1.3 Es muss verhindert werden, dass Ungeimpfte auf andere
Einfluss nehmen, um ihre Ansichten zu verbreiten.
6.1.3.1 Ungeimpften ist das aktive Wahlrecht zu entziehen,
um Anreize bei Parteien zu minimieren, sich um die Stimmen Ungeimpfter zu
bemühen.
6.1.3.2 Das Veröffentlichungsrecht ist Ungeimpften zu
entziehen.
6.2 Die Verbreitung Impfkritischer Ansichten oder von
Ansichten, die im Leser den Eindruck von Impfkritik erwecken oder impfkritische
Gedanken hervorrufen könnten, sind zu unterbinden.
6.2.1 Dies gilt auch für den privaten Bereich.
6.2.2 Der Entzug der im Zug der ‚Bundesnotbremse‘ in § 28
Infektionsschutzgesetz genannten Grundrechte, speziell der Unverletzlichkeit
der Wohnung und der Einschränkung des Fernmeldegeheimnisses gelten für
Ungeimpfte dauerhaft.
6.2.2.1 Die Bildung von Netzwerken von Ungeimpften
(„Querdenkern“) und die Kommunikation über Impfrelevante Themen muss von
staatlichen Stellen mit nachrichtendienstlichen Mitteln kontinuierlich überwacht
werden.
6.2.2.2 Die Länder haben dem Bund bezüglich der Überwachung
der Ungeimpften regelmäßig Bericht zu erstatten.
6.2.3 Die Kosten der Überwachung haben die Überwachten zu
tragen.
7. Wovon Geimpfte sprechen, darüber haben Ungeimpfte zu
schweigen.